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Stellungnahme des FC St. Pauli

Der FC St. Pauli nimmt Stellung zum für die Vollversammlung der Deutschen Fußball Liga gestellten Antrag sowie zum Schreiben vom 19. November der Clubs aus Wolfsburg, Hoffenheim, Leverkusen und Hannover.

Die Verantwortlichen des Clubs haben alle Vereine und Kapitalgesellschaften in einem umfangreichen Schreiben ausführlich über die Beweggründe und Ziele des Antrags informiert.

Der Antrag hat mit der gemeinsamen zentralen Vermarktung der medialen Rechte ebenso wenig zu tun wie mit der Forderung nach Einzelvermarktung oder mit der Aufkündigung der Solidargemeinschaft. Das bestehende System steht nicht zur Disposition und wird vom FC St. Pauli ausdrücklich unterstützt. Es geht um Chancengleichheit und die Integrität des Wettbewerbs.

Der Antrag greift auch nicht die Verteilung zwischen beiden Ligen im Verhältnis von ursprünglichen 79:21 bzw. 80:20 auf. Der Antrag greift vielmehr – völlig unabhängig von der Ligazugehörigkeit eines möglicherweise betroffenen Clubs – die Diskussion auf, ob – zusätzlich zu den bisher rein sportlichen Kriterien (Abschlussplatzierung der Vorjahre) – weitere geeignete Kriterien für die Verteilung des Fernsehgeldes in Bundesliga und 2. Bundesliga in Frage kommen, was viele Vereinsvertreter seit langem fordern.

Der FC St. Pauli setzt sich mit diesem Antrag für die Stärkung der 50+1-Regel ein, weil diese integraler Bestandteil des deutschen Fußballrechts und der Garant für die Grundwerte des deutschen Fußballs ist. Sie steht für die traditionellen Werte des deutschen Fußballs und soll ihn davor bewahren, zum Spielball interessierter, finanzkräftiger Einflussnehmer von Außen zu werden. Die Regel und der Antrag sollen einen ausgewogenen Wettbewerb sicherstellen. Außerdem soll die 50+1-Regel als weiteres Kriterium in die Bewertung der bislang ausschließlich auf sportliche Kriterien beruhenden Verteilung der Medienerlöse einfließen.

Im Grunde genommen geht es um folgendes: Im Bereich der zentral vermarkteten Rechte soll ein wirtschaftlicher Ausgleich dafür erfolgen, dass den „Investorenclubs“ mit einer Ausnahme von „50+1“ die Vermarktung ihrer Geschäftsanteile und Mehrheitsstimmrechte, mit allen dazugehörigen positiven wirtschaftlichen (Einmal-)Effekten, unabhängig von einem traditionellen Mutterverein erlaubt wird.

 

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